Corona-Virus im Vertragsrecht

Wenn geltende Verträge aufgrund der Folgen des Corona-Virus nicht erfüllt werden, können entsprechende Rechtsfolgen auf die betroffenen Unternehmen zukommen. Zunächst ist bei den Verträgen wohl danach zu unterscheiden, ob sie vor Ausbruch oder Erkennbarkeit der Epidemie abgeschlossen wurden oder erst danach. Ferner ist zu prüfen, ob die Verträge Klauseln für den Fall höherer Gewalt enthalten oder nicht.

Sowohl in den Fällen mit einer Klausel für höhere Gewalt wie auch ohne eine entsprechende Klausel dürfte als weitere Voraussetzung zu prüfen sein, ob das Ereignis bei Vertragsabschluss vorhersehbar war. Aus Sicht unseres Dachverbandes Baustoffe – Steine und Erden (BBS) wird man wohl sagen können, dass es für China spätestens ab Ende Dezember 2019 und in Deutschland spätestens seit Ende Januar 2020 der Fall sein könnte, dass man von Vorhersehbarkeit sprechen kann.

Die Information des BBS mit weiteren Details steht hier zum Download bereit.


Dieser Artikel wurde im VDPM Newsletter vom 19. März 2020 veröffentlicht.


Link zum Beitrag: https://www.vdpm.info/2020/corona-virus-im-vertragsrecht/