Eingangsprüfung für farbige Putze

Liefert ein Hersteller mangelhafte Baustoffe, muss er ggf. auch die Kosten für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau von mangelfreiem Material tragen. Das gilt für alle ab 01.01.2018 geschlossenen Kaufverträge (§ 439 Abs. 3 BGB). Voraussetzung ist allerdings, dass der Käufer bei der Weiterverarbeitung nicht wusste, dass das Material mangelhaft ist. Das weiterverarbeitende Unternehmen muss also vor Einbau eines Baustoffes seiner Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB) nachkommen.

Die sich daraus ergebenden Prüfpflichten für das verarbeitende Unternehmen wurden nun in einem kurzen Leitfaden zusammengestellt.

DOWNLOAD: Leitfaden zu Prüfpflichten bei Anlieferung von Tönware im Rahmen der Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB)


Dieser Artikel wurde im VDPM Newsletter vom 24. Juli 2020 veröffentlicht.


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