Dämmplatten für WDVS sind Systembestandteile

Dämmplatten für ein WDVS sind Systembestandteile – genau wie die anderen in der jeweiligen Zulassung festgelegten Komponenten. Abweichungen von dieser geprüften Konstellation durch Lieferung und Einsatz systemfremder Komponenten sind nicht zulässig.

Aus aktuellem Anlass einer Baustellen-Lieferung von Dämmplatten, die nicht als Systembestandteil von WDVS geprüft und deklariert waren, hat der Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel (VDPM) über ein Mitgliedsunternehmen das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) um eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt gebeten. Darin heißt es unter anderem:

„Der Systemhalter kann die Komponenten selbst liefern oder er kann sie liefern lassen. In beiden Fällen sind die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung/allgemeinen Bauartgenehmigung (…) einzuhalten. Die Lieferung auf die Baustelle kann über den Zulassungsinhaber oder den Komponenten-Hersteller erfolgen. Wichtig ist eine zulassungskonforme Kennzeichnung des Bauproduktes WDVS als Bausatz über den Beipackzettel oder den Lieferschein, damit der Verwender erkennen kann, um welche Komponenten eines WDVS nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung/allgemeiner Bauartgenehmigung es sich handelt.“

Ein WDVS ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. allgemeine Bauartgenehmigung darf in Deutschland nicht verwendet werden; entsprechende Regelungen bestehen auch für WDVS mit europäischer Zulassung (ETA). Die Zertifizierung wird immer für das komplette System erteilt und damit für die dem System vom Systemhalter zugeordneten und als solche gekennzeichneten Komponenten. Werden beispielsweise Dämmplatten, Kleber oder Mörtel aus systemfremden Bezugsquellen eingesetzt, liegt ein Verstoß gegen geltendes Baurecht vor. Außerdem erlischt die Gewährleistung des Systemhalters und geht vollumfänglich auf den Verarbeiter über.

Der VDPM weist deshalb ausdrücklich darauf hin, bei der Verarbeitung von WDVS grundsätzlich im System zu bleiben. Ansonsten droht ein Erlöschen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. allgemeine Bauartgenehmigung. Die Leistung kann dann als mangelhaft eingestuft werden, denn der Auftragnehmer hat objektiv eine vom Auftragsinhalt abweichende Herstellung vorgenommen. Dies führt seitens der Auftragnehmer häufig zum Einbehalten der Forderungen bzw. zu Zahlungsverzögerungen, gegebenenfalls sogar zum Rückbau aufgrund des Einbaus eines nicht zugelassenen Systems.

Die Information des DIBt steht hier zum Download zur Verfügung.

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