Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett wird heute Nachmittag grünes Licht für die neue „Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)“ geben. Das bedeutet für die Unternehmen:

Die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen gelten fort, d.h.:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15.03.2021:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, die zu tragen sind, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder der Arbeitsplatz verlassen wird.

Wenn am Ort der Betriebsstätte (und angrenzend) der 7-Tage-Inzidenzwert über 200 liegt, gilt Ergänzungsstufe 2 und es kommt die Verpflichtung zur regelmäßigen Testung der Beschäftigten dazu.

Die letzte uns vorliegende Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung steht zur Information hier zum Download bereit.

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