Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung
Das Bundeskabinett wird heute Nachmittag grünes Licht für die neue „Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)“ geben. Das bedeutet für die Unternehmen:
Die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen gelten fort, d.h.:
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist.
- In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
- Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
- Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15.03.2021:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
- Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz.
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, die zu tragen sind, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder der Arbeitsplatz verlassen wird.
Wenn am Ort der Betriebsstätte (und angrenzend) der 7-Tage-Inzidenzwert über 200 liegt, gilt Ergänzungsstufe 2 und es kommt die Verpflichtung zur regelmäßigen Testung der Beschäftigten dazu.
Die letzte uns vorliegende Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung steht zur Information hier zum Download bereit.