Bundestag schärft Lobbyregistergesetz nach

Am 19.10.2023 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes verabschiedet. Das Gesetz wird – vorbehaltlich der Beschlussfassung des Bundesrates und der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten – zum 01.03.2024 in Kraft treten. Die Änderungen betreffen u.a.:

  • Kontakte zu Ministerien ab Referatsleiterebene sollen künftig in die Regelungen zur Interessenvertretung einbezogen werden.
  • Angabe der aktuellen, geplanten oder angestrebten Regelungsvorhaben auf Bundesebene oder auf EU-Ebene, hinsichtlich derer Interessenvertretung betrieben wird.
  • Stellungnahmen und Gutachten von grundsätzlicher Bedeutung für die Interessenvertretung sollen hochgeladen werden müssen, soweit sie innerhalb formalisierter Beteiligungsverfahren nicht veröffentlicht werden.
  • Offenlegung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen mit Nennung der Namen der Mitglieder, die mehr als 10 Prozent der Mitgliedsbeiträge ausmachen.

Die Union kritisiert, dass das Änderungsgesetz zu einem „unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand“ führe und zugleich nicht klar sei, ob sich dadurch überhaupt ein Transparenzgewinn für die Öffentlichkeit ergebe.

Anders dazu MdB Dr. Johannes Fechner, SPD, Sprecher der AG Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung: „Das Lobbyregister wird durch diese Nachschärfungen nicht nur wirksamer, sondern eines der schärfsten der Welt.“

Lesehilfe zum Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes (BT-Drs. 20/7346) in der Fassung der Beschlussempfehlung des 1. Ausschusses (BT-Drs. 20/8828).

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