Änderungen des Lobbyregistergesetzes in Kraft

Am 01.03.2024 sind umfangreiche Änderungen des Lobbyregistergesetzes in Kraft getreten, die der Deutsche Bundestag am 19.10.2023 verabschiedet hatte. Zukünftig müssen im Lobbyregister erweiterte Angaben getätigt werden.

Beispielsweise sind nun konkrete Regelungsvorhaben anzugeben, sofern zu diesen Interessenvertretung betrieben wird. Werden hierzu durch die Interessenvertreter grundlegende Stellungnahmen und Gutachten gegenüber dem Deutschen Bundestag oder der Bundesregierung abseits formalisierter Beteiligungsverfahren abgegeben, müssen diese ebenfalls im Lobbyregister hochgeladen und veröffentlicht werden (siehe für weitere Änderungen auch VPDM-Newsletter Nr. 33 v. 26.10.2023).

Informationen zur neuen Rechtslage finden sich HIER.

Die geltende Rechtslage kann der dort bereitgestellten konsolidierten Fassung des nun gültigen geänderten Lobbyregistergesetzes entnommen werden.

Zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen wurde die Registeranwendung umfangreich überarbeitet. Interessenvertreter sind nun aufgerufen, ihre Einträge im Lobbyregister innerhalb der Übergangszeit bis zum 30.06.2024 anzupassen.

Aufgrund der höchst umfangreichen Änderungen wurde auch das Handbuch für Interessenvertreter/-innen zur Eintragung in das Lobbyregister umfassend überarbeitet und in einer 2. Auflage veröffentlicht. Es bietet technische sowie inhaltliche Hilfestellung und Orientierung rund um die Eintragung in das Register unter der neuen Rechtslage.

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