Wachstumschancengesetz kommt – wenn auch stark reduziert

Der Bundesrat stimmte am 22.03.2024 dem sogenannten Wachstumschancengesetz zu. Die Länderkammer hat damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.02.2024 bestätigt. Nach der Zustimmung des Bunderates kann das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

Das Gesetz hat zum Ziel, mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken und soll in der geänderten Fassung zu Entlastungen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro führen. Damit ist das Entlastungsvolumen für die Unternehmen rund die Hälfte niedriger als von der Bundesregierung ursprünglich geplant.

Zu den Änderungen und Neuregelungen des Wachstumschancengesetzes gehören u.a. die Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude und eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau:

  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, § 7 Abs. 5a EStG (Änderung durch Vermittlungsausschuss)
    Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % (vor Vermittlungsausschuss: 6 %) wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden.Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive AfA nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.
  • Sonderabschreibung (Sonder-AfA) für Mietwohnungsneubau, § 7b EStG (keine Änderung durch Vermittlungsausschuss)
    Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u.a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (bisher 01.01.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (Ausschlusskriterium nach § 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Zu den gestrichenen Maßnahmen gehört u.a. die Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen, § 35c Abs. 1a EStG.

Die politische Bewertung des Wachstumschancengesetzes fällt unterschiedlich aus:

  • BDI-Hauptgeschäftsführerin Tanja Gönner: „Im Vermittlungsverfahren wurde das Gesetz so stark beschnitten, dass keine großen Wachstumsimpulse mehr zu erwarten sind. […]. Dass […] die degressive Abschreibung kommt, setzt wenigstens kleine zusätzliche Investitionsanreize. Die wirtschaftliche Schwächephase kann nur durch eine entschlossene Wachstumsagenda der Politik überwunden werden.“
  • ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa: „Endlich! Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder das Wachstumschancengesetz samt der degressiven AfA verabschiedet. Dies wird dem Wohnungsbau einen dringend benötigten Wachstumsimpuls geben. Investoren und Bauherren haben wieder etwas mehr Sicherheit und werden mehr Projekte anschieben. Damit allein ist die deutsche Wohnungsbaukrise aber noch lange nicht gelöst. Die Entlastungen müssen Hand in Hand gehen mit weiteren Maßnahmen.“
  • bbs begrüßt die Einführung der befristeten degressiven Abschreibung im Mietwohnungsbau: „Dies ist in der äußerst schwierigen Lage im Wohnungsbau ein wichtiges Signal, damit zumindest Teile der bereits genehmigten, aber angesichts der stark verschlechterten Rahmenbedingungen noch nicht in Angriff genommenen Wohnungsbauprojekte doch noch realisiert werden. Klar ist aber auch, dass die verbesserte AfA allein keinen Umschwung auf dem Wohnungsbaumarkt bewirken kann und weitergehende Verbesserungen notwendig sind.“

 

Zum vertieften Überblick vgl. Haufe, Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu, URL:

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/wachstumschancengesetz_168_600636.html

 

Speziell zur degressiven AfA s. BMWSB, Degressive AfA – 5 Prozent, 6 Jahre!, URL:

https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/BMWSB/DE/2024/03/degressive-afa.html

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