Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Einzelfragen zu § 35c EStG, Neufassung des BMF-Schreibens v. 14.01.2021
Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert.
Zu den Anwendungsfragen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit den Ländern im Januar 2021 ein BMF-Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht, das zum 21.08.2025 in einer überarbeiteten Fassung vorliegt. Es beantwortet den Bearbeitenden in den Finanzämtern und den Bürgern eine Vielzahl rechtlicher Fragen zur Anwendung und Geltendmachung des § 35c EStG.
Wie in der Vorfassung ist eine Anlage enthalten, die typische vorbereitende Arbeiten und Umfeldmaßnahmen aufführt. Diese können von der Steuerermäßigung des § 35c EStG umfasst sein, soweit sie im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) genügenden energetischen Maßnahme stehen.
Das neugefasste BMF-Schreiben tritt neben das BMF-Schreiben vom 23.12.2024 zu dem mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen, der sogenannten Musterbescheinigung.
Zur Erinnerung: Zum 01.01.2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens (ehemals „Fachunternehmerbescheinigung“) und der ausstellungsberechtigten Person nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) in einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen.
Der VDPM hatte darauf seine Veröffentlichung „Aktualisiert: Musterbescheinigung für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung“ (Stand: Januar 2025) online gestellt, die unter www.vdpm.info heruntergeladen werden kann. In dieser Veröffentlichung ist neben den VDPM-Mustern auch das BMF Schreiben vom 23.12.2024 mit BMF-Musterbescheinigung enthalten.
In unserer VDPM-Stellungnahme vom 26.05.2025 an das BMF zur geplanten Neufassung des BMF-Schreibens vom 14.01.2021, Entwurf Stand April 2025, hatten wir die neugefasste Klarstellung (jetzt in Randnummer 62) begrüßt, dass „Aufwendungen für Umfeldmaßnahmen, die nicht durch das Fachunternehmen ausgeführt werden, nur förderfähig sind, wenn sie in der Bescheinigung des Fachunternehmens gesondert ausgewiesen sind“.
Unter der in nun Rn. 62 neugefassten Klarstellung werden ausdrücklich „Estricharbeiten nach einem Heizungstausch“ als exemplarische Umfeldmaßnahme genannt.
Da Estrichleger in § 2 der ESanMV nicht ausdrücklich als Fachunternehmen genannt sind, wurden mit der überarbeiteten Fassung des BMF-Schreibens v. 21.08.2025 zumindest „Estricharbeiten nach einem Heizungstausch“ zur Klarstellung so aufgenommen, dass auch Arbeiten dieser Art im Rahmen der energetischen Modernisierung als förderfähig ausgestaltet sind.
Es ist zu begrüßen, dass das BMF den Vorschlägen des VDPM gefolgt ist und diese in die überarbeitete Fassung des BMF-Schreibens aufgenommen hat.
Das BMF-Schreiben finden Sie hier: Bundesfinanzministerium – Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden; Einzelfragen zu § 35c EStG, Neufassung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021
Für Rückfragen steht Lars Jope gern zur Verfügung: lars.jope@vdpm.info.